16 Abs. 1 AbfG. Sie sind zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und auch nötig. Zudem sind sie relativ leicht umzusetzen und dem Beschwerdeführer daher auch zumutbar. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist demnach eingehalten. 4. Gleichbehandlung im Unrecht a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in der Nachbarschaft durch Dritte ebenfalls Fahrzeuge ohne Kontrollschilder im Freien gelagert würden, wovon einige Öl oder Kühlmittel verlören.