c) In einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren wäre eine Legalisierung der Umnutzung zum Autogewerbe mit entsprechenden Abstellflächen für Fahrzeuge ohne Kontrollschild allenfalls möglich gewesen. Eine Baubewilligung hätte jedoch sorgfältige Abklärungen vorausgesetzt und wäre wohl mit umweltschutzrechtlichen Auflagen verknüpft worden. Es verstösst daher nicht gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn das Abstellen der fraglichen Fahrzeuge ohne erfolgreiches Durchlaufen eines Baubewilligungsverfahrens nicht toleriert wird. Die angeordneten Massnahmen (Entsorgung der Fahrzeuge oder Verbringen in gedeckte Räume) ergeben sich aus Art. 16 Abs. 1 AbfG.