Zudem bestehen bei unbewilligten Ablagerungen umweltschutzrechtliche Bedenken.11 Darin liegen zwingende öffentliche Interessen an einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der Beschwerdeführer erklärt zwar, dass er sich über Umweltrisiken im Klaren sei und die nötigen Vorkehrungen ergreife. Die Baupolizeibehörde kann dies jedoch nicht mit zumutbarem Aufwand dauerhaft kontrollieren. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist daher unumgänglich.