kungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG wäre auch in diesem Fall noch nicht abgelaufen gewesen, als die Gemeinde gegen die Fahrzeugablagerung einschritt. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024, also weniger als 5 Jahre seit November 2019, das rechtliche Gehör zu einer in Aussicht genommenen Wiederherstellungsanordnung betreffend die Fahrzeuge gewährt.9 Diese Amtshandlung genügte zur Wahrung der Fünfjahresfrist.10 Der Wiederherstellungsanspruch ist also nicht verwirkt.