Gemäss den Vorakten ist die Gemeinde im Jahr 2022 auf den Betrieb des Beschwerdeführers am fraglichen Standort aufmerksam geworden. Ob die Gemeinde bereits damals im Freien abgestellte Fahrzeuge ohne Kontrollschild festgestellt hat, geht aus den Akten nicht hervor. Selbst wenn die fraglichen Fahrzeuge bereits seit November 2019 ohne Kontrollschilder auf dem Vorplatz standen, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die fünfjährige Verwir- 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 8 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 624