a) Eine Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Ausserdem darf sie den Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV7) nicht verletzen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes vermittelt Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen geschützt zu werden. Auch sonstiges behördliches Verhalten, das bestimmte Erwartungen begründet, vermittelt einen Anspruch auf Vertrauensschutz.8 In bestimmten Fällen kann auch die behördliche Duldung eines rechtswidrigen Zustands ein berechtigtes Vertrauen begründen.