d) Im Falle einer unbewilligten Nutzung hat die zuständige Baupolizeibehörde ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuleiten. Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann sie dafür ein sofort vollstreckbares Benützungsverbot erlassen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Art. 16 Abs. 1 AbfG schreibt vor, dass die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen verpflichtet sind, diese Fahrzeuge innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können. Wie aus Erwägung 2b hervorgeht, gelten die hier in Frage stehenden Fahrzeuge von Gesetzes wegen als ausgedient.