Der Beschwerdeführer hat den Mietvertrag als Einzelfirma unterzeichnet. Aus seiner Firma geht klar hervor, dass es sich um einen Garagenbetrieb handelt. Demnach wurde privatrechtlich möglicherweise vereinbart, dass der Beschwerdeführer die gemietete Liegenschaft für den Betrieb einer Autoreparaturwerkstatt nutzen dürfe. Der Beschwerdeführer kann daraus allenfalls privatrechtliche Ansprüche gegen die Vermieterin ableiten. Ob und inwiefern dies der Fall ist, ist hier jedoch nicht zu beurteilen.