c) Der Beschwerdeführer führt an, er habe die Liegenschaft C.________ samt Vorplatz als Werkstatt gemietet. Das Immobilienunternehmen, das die Vermieterin beim Vertragsschluss vertrat, habe ihm auf explizite Nachfrage hin versichert, dass kein Umnutzungsgesuch nötig sei. Der Mietvertrag vom 28. Oktober 2019 befindet sich in den Vorakten.6 Das Mietobjekt wird dort wie folgt umschrieben: «Liegenschaft: Lagerhaus 5 KST 5627 Objekt: Werkstatt 4 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22 5 Gesetz über die Abfälle vom 18. Juni 2003 (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) 6 Vorakten pag. 36 f.