b) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Kontrollschilder der fraglichen Fahrzeuge beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt worden sind. Gemäss seinen Angaben stehen die fraglichen Fahrzeuge zudem bereits seit Ende November 2019 auf dem Vorplatz, also deutlich länger als die in Art. 36 Abs. 2 Bst. a BauV erwähnte Hinterlegungsfrist von maximal einem Jahr. Die Fahrzeuge gelten daher von Gesetzes wegen als ausgedient (Art. 19 Abs. 2 AbfV i.V.m. Art. 36 Abs. 2 BauV).