Auf Flächen im Freien, die nicht als Abstellflächen eines Autogewerbes oder als Sammelflächen des Autoabbruchgewerbes baubewilligt sind, dürfen Fahrzeuge ohne Kontrollschild also nicht abgestellt werden. Wird eine nicht dafür bewilligte Fläche (hier der Vorplatz) als Abstellfläche eines Autogewerbes genutzt, liegt eine Umnutzung (Zweckänderung) vor. Eine solche Umnutzung ist ohne entsprechende Baubewilligung nicht zulässig (Art. 1a Abs. 2 BauG).