Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Kontrollschild beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt für maximal ein Jahr hinterlegt worden ist (Art. 36 Abs. 2 Bst. a BauV). Ist keine solche Hinterlegung erfolgt oder das Jahr abgelaufen, gelten Fahrzeuge ohne Kontrollschild als ausgedient. Will man die Entsorgung vermeiden, beispielsweise weil die Fahrzeuge noch repariert und wieder betriebstauglich gemacht werden sollen, so müssen die Fahrzeuge in gedeckten Räumen aufbewahrt werden (Art. 16 Abs. 1 AbfG5).