a) Fahrzeuge ohne Kontrollschild dürfen im Freien nur abgestellt werden, wenn dies auf bewilligten Abstellflächen eines Autogewerbes (Art. 36 Abs. 2 Bst. b BauV) oder auf bewilligten Sammelflächen des Autoabbruchgewerbes (Art. 38 Abs. 2 BauV) erfolgt. Wenn Fahrzeuge auf anderen Flächen im Freien länger als einen Monat ohne Kontrollschild stehen, gelten sie von Gesetzes wegen als ausgediente Fahrzeuge (Art. 36 Abs. 2 BauV) und müssen entsorgt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Kontrollschild beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt für maximal ein Jahr hinterlegt worden ist (Art. 36 Abs. 2 Bst.