d) Die von der Gemeinde angesetzte Frist für die Entsorgung der Fahrzeuge oder ihre Unterbringung in gedeckten Räumen ist am 31. März 2025 verstrichen. Da die Gemeinde ihre Anordnung für sofort vollstreckbar erklärt hat, entfaltet die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die BVD hat keine Mitteilung erhalten, wonach der Vollzug bereits erfolgt sei. Zumal der Beschwerdeführer auf der betroffenen Parzelle eine Autowerkstatt betreibt und sich dieselben Fragen erneut stellen könnten, ist von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen.