b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können solche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. c) Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Als solcher ist er zur Beschwerde legitimiert. Er hat die Beschwerde innert der dreissigtägigen Anfechtungsfrist eingereicht.