3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, beteiligte die Grundeigentümerin von Amtes wegen am Verfahren. Sie holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 1. April 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die von Amtes wegen Beteiligte hat sich nicht vernehmen lassen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf bau- und abfallrechtliche Vorschriften. Es handelt sich um eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 45 bis 48 BauG2 (vgl. Art. 37 Abs. 2 AbfV3).