Am 23. August 2022 gewährte die Gemeinde Herzogenbuchsee auch der Grundeigentümerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte Wiederherstellungsverfügung. Sie wies auch diese auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin. Die Grundeigentümerin liess die zur Stellungnahme angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Später teilte sie der Gemeinde mit, 1/8 BVD 120/2025/18