Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2025/18 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. Mai 2025 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer und B.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Herzogenbuchsee, Bauabteilung, Bernstrasse 2, Postfach 208, 3360 Herzogenbuchsee betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 4. Februar 2025 (Fahrzeuge) I. Sachverhalt Mit Schreiben vom 10. März 2022 teilte die Gemeinde Herzogenbuchsee dem Beschwerdeführer mit, sie habe dem Handelsregister entnommen, dass er seinen Garagenbetrieb an die Adresse C.________ in Herzogenbuchsee (Parzelle Herzogenbuchsee Grundbuchblatt Nr. F.________) verlegt habe. Es bestehe an diesem Standort keine Baubewilligung für den Betrieb einer Autow- erkstätte. Die Baupolizeibehörde erwäge daher den Erlass einer Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, dazu Stellung zu neh- men. Er werde auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer bekundete gegenüber der Gemeinde Herzogenbuchsee seine Absicht, ein Baugesuch für die Umnutzung der Liegenschaft zu einer Werkstatt einzureichen. Er bemühte sich ohne Erfolg um die Zustimmung der Eigentümerin der Parzelle Nr. F.________ zu einem Umnut- zungsgesuch. Am 23. August 2022 gewährte die Gemeinde Herzogenbuchsee auch der Grundeigentümerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte Wiederherstellungsverfügung. Sie wies auch diese auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin. Die Grundeigentümerin liess die zur Stellungnahme angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Später teilte sie der Gemeinde mit, 1/8 BVD 120/2025/18 sie habe versucht, den Beschwerdeführer zur Aufgabe der Werkstatttätigkeit zu bewegen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch mit dem Hinweis, er habe gemäss Mietvertrag eine Werkstatt gemietet, widersetzt. Die Kantonspolizei teilte der Gemeinde Herzogenbuchsee am 14. Mai 2024 mit, dass drei Fahr- zeuge ohne Kontrollschild auf der Parzelle F.________ abgelagert seien. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Gemeinde Herzogenbuchsee gegenüber dem Beschwerdeführer und der Grundeigentümerin mit Verfügung vom 4. Februar 2025 an, dass die drei Fahrzeuge bis zum 31. März 2025 dauerhaft zu entsorgen oder in gedeckten Räumen unterzustellen seien. Sie erklärte diese Anordnung als unbesehen der Anfechtungsmöglichkeit sofort vollstreckbar. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse an. Die Kosten für die Wiederherstellungsverfügung auferlegte sie dem Beschwerdeführer. 2. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2025 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, beteiligte die Grundei- gentümerin von Amtes wegen am Verfahren. Sie holte die Vorakten ein und führte den Schriften- wechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 1. April 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die von Amtes wegen Beteiligte hat sich nicht vernehmen lassen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf bau- und abfallrechtliche Vorschriften. Es han- delt sich um eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 45 bis 48 BauG2 (vgl. Art. 37 Abs. 2 AbfV3). b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können solche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. c) Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Als solcher ist er zur Be- schwerde legitimiert. Er hat die Beschwerde innert der dreissigtägigen Anfechtungsfrist einge- reicht. d) Die von der Gemeinde angesetzte Frist für die Entsorgung der Fahrzeuge oder ihre Unter- bringung in gedeckten Räumen ist am 31. März 2025 verstrichen. Da die Gemeinde ihre Anord- nung für sofort vollstreckbar erklärt hat, entfaltet die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die BVD hat keine Mitteilung erhalten, wonach der Vollzug bereits erfolgt sei. Zumal der Be- schwerdeführer auf der betroffenen Parzelle eine Autowerkstatt betreibt und sich dieselben Fra- gen erneut stellen könnten, ist von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse des Beschwer- deführers auszugehen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV; BSG 822.111) 2/8 BVD 120/2025/18 e) Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Auf die Argumente des Beschwerdeführers wird nachfolgend insoweit eingegangen, als sich diese mit der angefochtenen Verfügung ausein- andersetzen und der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss darlegt, weshalb die Verfügung nach seiner Auffassung unrichtig sein soll.4 2. Rechtswidriger Zustand a) Fahrzeuge ohne Kontrollschild dürfen im Freien nur abgestellt werden, wenn dies auf bewil- ligten Abstellflächen eines Autogewerbes (Art. 36 Abs. 2 Bst. b BauV) oder auf bewilligten Sam- melflächen des Autoabbruchgewerbes (Art. 38 Abs. 2 BauV) erfolgt. Wenn Fahrzeuge auf ande- ren Flächen im Freien länger als einen Monat ohne Kontrollschild stehen, gelten sie von Gesetzes wegen als ausgediente Fahrzeuge (Art. 36 Abs. 2 BauV) und müssen entsorgt werden. Eine Aus- nahme gilt nur, wenn das Kontrollschild beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt für maximal ein Jahr hinterlegt worden ist (Art. 36 Abs. 2 Bst. a BauV). Ist keine solche Hinterlegung erfolgt oder das Jahr abgelaufen, gelten Fahrzeuge ohne Kontrollschild als ausgedient. Will man die Ent- sorgung vermeiden, beispielsweise weil die Fahrzeuge noch repariert und wieder betriebstauglich gemacht werden sollen, so müssen die Fahrzeuge in gedeckten Räumen aufbewahrt werden (Art. 16 Abs. 1 AbfG5). Auf Flächen im Freien, die nicht als Abstellflächen eines Autogewerbes oder als Sammelflächen des Autoabbruchgewerbes baubewilligt sind, dürfen Fahrzeuge ohne Kontrollschild also nicht ab- gestellt werden. Wird eine nicht dafür bewilligte Fläche (hier der Vorplatz) als Abstellfläche eines Autogewerbes genutzt, liegt eine Umnutzung (Zweckänderung) vor. Eine solche Umnutzung ist ohne entsprechende Baubewilligung nicht zulässig (Art. 1a Abs. 2 BauG). b) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Kontrollschilder der fraglichen Fahrzeuge beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt worden sind. Gemäss seinen Angaben ste- hen die fraglichen Fahrzeuge zudem bereits seit Ende November 2019 auf dem Vorplatz, also deutlich länger als die in Art. 36 Abs. 2 Bst. a BauV erwähnte Hinterlegungsfrist von maximal ei- nem Jahr. Die Fahrzeuge gelten daher von Gesetzes wegen als ausgedient (Art. 19 Abs. 2 AbfV i.V.m. Art. 36 Abs. 2 BauV). Nach Angaben der Gemeinde Herzogenbuchsee ist auf der Parzelle Nr. F.________ keine Nut- zung für ein Autogewerbe bewilligt. Es ist demnach nicht zulässig, dass auf den Aussenflächen Fahrzeuge ohne Kontrollschild abgestellt werden. Das Abstellen der Fahrzeuge ohne Kontroll- schild auf dafür nicht bewilligten Aussenflächen bewirkt einen rechtswidrigen Zustand. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer vorhat, diese Fahrzeuge noch zu reparieren. c) Der Beschwerdeführer führt an, er habe die Liegenschaft C.________ samt Vorplatz als Werkstatt gemietet. Das Immobilienunternehmen, das die Vermieterin beim Vertragsschluss ver- trat, habe ihm auf explizite Nachfrage hin versichert, dass kein Umnutzungsgesuch nötig sei. Der Mietvertrag vom 28. Oktober 2019 befindet sich in den Vorakten.6 Das Mietobjekt wird dort wie folgt umschrieben: «Liegenschaft: Lagerhaus 5 KST 5627 Objekt: Werkstatt 4 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22 5 Gesetz über die Abfälle vom 18. Juni 2003 (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) 6 Vorakten pag. 36 f. 3/8 BVD 120/2025/18 Ort: 3360 Herzogenbuchsee» Der Beschwerdeführer hat den Mietvertrag als Einzelfirma unterzeichnet. Aus seiner Firma geht klar hervor, dass es sich um einen Garagenbetrieb handelt. Demnach wurde privatrechtlich mög- licherweise vereinbart, dass der Beschwerdeführer die gemietete Liegenschaft für den Betrieb einer Autoreparaturwerkstatt nutzen dürfe. Der Beschwerdeführer kann daraus allenfalls privat- rechtliche Ansprüche gegen die Vermieterin ableiten. Ob und inwiefern dies der Fall ist, ist hier jedoch nicht zu beurteilen. Das vorliegende Verfahren betrifft die öffentlich-rechtliche Rechtslage gemäss den anwendbaren baupolizei- und abfallrechtlichen Vorschriften. Die vertragliche Abmachung und allfällige falsche Auskünfte der Vermieterin bzw. ihrer Vertretung ändern nichts daran, dass keine Baubewilligung für eine Nutzung des Vorplatzes als Abstellfläche für Fahrzeuge ohne Kontrollschild vorliegt. Unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten ist daher das Abstellen der fraglichen Fahrzeuge auf dem Vorplatz rechtswidrig. d) Im Falle einer unbewilligten Nutzung hat die zuständige Baupolizeibehörde ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuleiten. Wenn es die Verhältnisse erfor- dern, kann sie dafür ein sofort vollstreckbares Benützungsverbot erlassen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Art. 16 Abs. 1 AbfG schreibt vor, dass die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen verpflichtet sind, diese Fahrzeuge innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können. Wie aus Erwägung 2b hervorgeht, gelten die hier in Frage stehenden Fahrzeuge von Gesetzes wegen als ausgedient. Sie müssen also zeitnah entsorgt oder in gedeckte Räume verbracht werden. Die angefochtene Verfügung setzt diese Vor- gaben um. 3. Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs? a) Eine Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Ausserdem darf sie den Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV7) nicht verletzen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes vermittelt Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Ver- trauen in behördliche Zusicherungen geschützt zu werden. Auch sonstiges behördliches Verhal- ten, das bestimmte Erwartungen begründet, vermittelt einen Anspruch auf Vertrauensschutz.8 In bestimmten Fällen kann auch die behördliche Duldung eines rechtswidrigen Zustands ein berech- tigtes Vertrauen begründen. Art. 46 Abs. 3 BauG bestimmt deshalb, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem die Rechtswid- rigkeit erkennbar war, angeordnet werden kann. Nach Ablauf der fünf Jahre kann die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands nur noch verlangt werden, wenn zwingende öffentliche In- teressen es erfordern. b) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sich die fraglichen Fahrzeuge seit seinem Ein- zug im November 2019 am selben Ort befänden. Die Baupolizeibehörde melde sich aber erst jetzt. Gemäss den Vorakten ist die Gemeinde im Jahr 2022 auf den Betrieb des Beschwerdeführers am fraglichen Standort aufmerksam geworden. Ob die Gemeinde bereits damals im Freien abgestellte Fahrzeuge ohne Kontrollschild festgestellt hat, geht aus den Akten nicht hervor. Selbst wenn die fraglichen Fahrzeuge bereits seit November 2019 ohne Kontrollschilder auf dem Vorplatz standen, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die fünfjährige Verwir- 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 8 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 624 4/8 BVD 120/2025/18 kungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG wäre auch in diesem Fall noch nicht abgelaufen gewesen, als die Gemeinde gegen die Fahrzeugablagerung einschritt. Die Gemeinde hat dem Beschwerde- führer am 31. Mai 2024, also weniger als 5 Jahre seit November 2019, das rechtliche Gehör zu einer in Aussicht genommenen Wiederherstellungsanordnung betreffend die Fahrzeuge gewährt.9 Diese Amtshandlung genügte zur Wahrung der Fünfjahresfrist.10 Der Wiederherstellungsanspruch ist also nicht verwirkt. Zudem bestehen bei unbewilligten Ablagerungen umweltschutzrechtliche Bedenken.11 Darin lie- gen zwingende öffentliche Interessen an einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der Beschwerdeführer erklärt zwar, dass er sich über Umweltrisiken im Klaren sei und die nötigen Vorkehrungen ergreife. Die Baupolizeibehörde kann dies jedoch nicht mit zumutbarem Aufwand dauerhaft kontrollieren. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist daher unumgäng- lich. c) In einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren wäre eine Legalisierung der Umnutzung zum Autogewerbe mit entsprechenden Abstellflächen für Fahrzeuge ohne Kontrollschild allenfalls möglich gewesen. Eine Baubewilligung hätte jedoch sorgfältige Abklärungen vorausgesetzt und wäre wohl mit umweltschutzrechtlichen Auflagen verknüpft worden. Es verstösst daher nicht ge- gen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn das Abstellen der fraglichen Fahrzeuge ohne er- folgreiches Durchlaufen eines Baubewilligungsverfahrens nicht toleriert wird. Die angeordneten Massnahmen (Entsorgung der Fahrzeuge oder Verbringen in gedeckte Räume) ergeben sich aus Art. 16 Abs. 1 AbfG. Sie sind zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und auch nötig. Zudem sind sie relativ leicht umzusetzen und dem Beschwerdeführer daher auch zu- mutbar. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist demnach eingehalten. 4. Gleichbehandlung im Unrecht a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in der Nachbarschaft durch Dritte ebenfalls Fahrzeuge ohne Kontrollschilder im Freien gelagert würden, wovon einige Öl oder Kühlmittel ver- lören. b) Der in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV12 verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tat- sachen gleich zu behandeln, sofern kein sachlicher Grund vorliegt, der eine unterschiedliche Be- handlung rechtfertigt.13 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht aber der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechts- anwendung vor. Wenn das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dies den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls ab- weichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird im Rahmen des verfassungsmässig ver- bürgten Gleichheitsgebots ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Die Gleich- behandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den relevanten Sachver- haltselementen übereinstimmen und dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz ab- 9 Vorakten pag. 1 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 11b 11 Vgl. BVR 2001 S. 125 12 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 13 Statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; VGE 2016/242 vom 8. Juni 2017 E. 5.3; Tschannen/Müller/Kern, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, § 23 N. 520 f. 5/8 BVD 120/2025/18 weicht und zudem zu erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Ferner dürfen der gesetzwidrigen Begünstigung im Einzelfall keine gewichtigen öffentlichen Inter- essen und keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen.14 Wird eine ständige Praxis zum ersten Mal einer gerichtlichen Prüfung unterzogen, ist davon auszugehen, dass die Behörde ihre rechtswidrige Praxis anpasst.15 c) Aufgrund der Umweltrisiken dürfte eine allfällige Behördenpraxis, wonach die unbewilligte Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge bei Dritten toleriert würde, nicht dauerhaft aufrechterhalten und auf den Beschwerdeführer ausgedehnt werden. Dagegen sprechen gewichtige öffentliche In- teressen des Umweltschutzes. Dem Beschwerdeführer kann daher das rechtswidrige Abstellen von ausgedienten Fahrzeugen auf dem Vorplatz seiner Mietliegenschaft nicht zugestanden wer- den, selbst wenn auf Nachbargrundstücken ähnliche Verhältnisse herrschen sollten. Die öffentli- chen Interessen am Umweltschutz gehen vor. Die Gemeinde ist gehalten, gegebenenfalls auch gegen Dritte baupolizeilich vorzugehen, falls diese ausgediente Fahrzeuge länger als einen Monat im Freien abstellen. 5. Erstinstanzliche Kosten a) Der Beschwerdeführer beanstandet die Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten. Die Ge- meinde hat diese Kosten auf CHF 250.– festgesetzt und vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. b) Die beanstandete Gebührenverlegung stützt sich auf die Verordnung der Gemeinde Herzo- genbuchsee über die Gebühren im Bauwesen vom 24. Februar 2020 (GebVo Bau). Für baupoli- zeiliche Verfügungen gilt gemäss Art. 23 der GebVo Bau der Zeittarif III. Dieser beträgt CHF 125.– pro Stunde (Art. 3 GebVo Bau). Die verrechneten Kosten von CHF 250.– entsprechen einem Zeitaufwand von 2 Stunden. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Umfang der von der Gemeinde erhobenen Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. c) Art. 10 des Reglements über die Gebühren im Bauwesen vom 12. Juni 2019 (GebR Bau) bestimmt, dass die Gebühr von derjenigen Person geschuldet wird, welche den jeweiligen Ho- heitsakt veranlasst, verursacht oder nutzt. Diese Regelung (sog. Verursacherprinzip) findet u.a. in Baupolizeiverfahren Anwendung (vgl. Art. 1 GebVo Bau). Wird eine Baupolizeiverfügung von meh- reren Störern verursacht, sind gemäss der Praxis deren Anteile an der Verursachung zu bestim- men und die Kosten entsprechend auf sie zu verteilen.16 Mit dem Abstellen der fraglichen Fahrzeuge auf dem Vorplatz hat der Beschwerdeführer die bau- polizeiliche Verfügung der Gemeinde veranlasst. Zwar scheint es, dass auch die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte eine (Mit-)Ursache für die baupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung gesetzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer möglicherweise eine dafür nicht bewilligte Liegen- schaft für den Betrieb einer Autowerkstatt vermietete. Der Beschwerdeführer handelte wohl zunächst in gutem Glauben, als er die fraglichen Fahrzeuge abstellte. Er konnte die von der Ge- meinde gebotene Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zwecks Legali- sierung der von ihm ausgeübten Nutzung nicht wahrnehmen, weil die von Amtes wegen Beteiligte die dafür erforderliche Zustimmung nicht erteilte. Mit der hier streitigen Verfügung hat die Ge- 14 BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 (Pra 102/2013 Nr. 33), 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74 E. 4.8.1 je mit Hinweisen; VGE 2017/199 vom 13. August 2018 E. 5.3.1; Tschannen//Müller/Kern, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 23 N. 521; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 599 ff.; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 65 ff. 15 BGE 146 I 105 E. 5.3.1; BGer 1C_414/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2, 1C_43/2015 vom 6. November 2015 E. 6 16 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2629 mit Hinweisen auf die Praxis 6/8 BVD 120/2025/18 meinde allerdings die Nutzung der Parzelle Nr. F.________ nicht abschliessend geregelt. Die streitige Anordnung betrifft nur das Abstellen der in der Verfügung genannten Fahrzeuge. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AbfG trifft die Pflicht, die Fahrzeuge zu entsorgen oder in gedeckte Räume zu ver- bringen, den Beschwerdeführer als Inhaber dieser Fahrzeuge. In Anbetracht dieses Umstands ist es vertretbar, dass die Gemeinde die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt hat. 6. Ergebnis und Kosten des Beschwerdeverfahrens a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG17). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). c) Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 4. Februar 2025 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - B.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Herzogenbuchsee, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 120/2025/18 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8