2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden im Umfang von CHF 1100.– dem Beschwerdeführer und im Umfang von CHF 1100.– dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von CHF 867.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau Fürsprecherin E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Brenzikofen, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident