Soweit es sich um Kosten handelt, die schon im erstinstanzlichen Verfahren angefallen sind,47 hätte der Beschwerdeführer diese vor erster Instanz geltend machen müssen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er im Verfahren vor der Gemeinde den Ersatz von Parteikosten beantragt hat, und erhebt in dieser Hinsicht keine Rügen gegen die angefochtene Verfügung. Ohnehin 43 Andreas Lienhard/Gerhard Engel/Andreas Schmutz, Finanzverwaltungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 984 N. 92 44 Vgl. BVD 120/2016/13 E. 3 45 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG