Private, die ihren Prozess selber geführt haben, können bei aufwendigen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz beanspruchen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Solcher Ersatz wird jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen.46 Das vorliegende Beschwerdeverfahren war nicht besonders komplex; die Voraussetzungen einer Entschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann demnach auch keinen Ersatz von Auslagen für Geometerpläne beanspruchen.