Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend dem Verfahrensergebnis hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Hälfte dieser Kosten, also CHF 867.50, zu erstatten. c) Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm eine Parteientschädigung zugesprochen werde. Ihm seien Kosten für anwaltschaftliche Vertretung und Beratung sowie für Geometerpläne angefallen. Der Beschwerdeführer hat seine Sache im Verfahren vor der BVD selber vertreten. Ein Ersatz von Anwaltskosten nach Art. 104 Abs. 1 VRPG fällt daher ausser Betracht.