a) Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird bestimmt auf CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV45). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, sofern nicht das prozessuale Verhalten einer Partei eine andere Verlegung gebietet oder die besonderen Umstände es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je hälftig, d.h. zu je CHF 1100.–, aufzuerlegen.