Es ist den Gemeinden freigestellt, für gewisse Aufgaben auf die Unterstützung von externen Fachpersonen zurückzugreifen. Eine Überwälzung der dafür anfallenden Kosten auf eine Verfahrenspartei rechtfertigt sich, wenn die Verfügung besonderes Fachwissen voraussetzt, für das die Gemeinde gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG Sachverständige beiziehen kann.41 Solche Expertisekosten gelten als Auslagen, die zu den Gebühren hinzugeschlagen werden können.42 Für ordentlichen Baupolizeiaufgaben können hingegen die externen Kosten nicht unbesehen auf eine Verfahrenspartei überwälzt werden.