b) Infolge der Rückweisung ist auch die Kostenregelung der angefochtenen Verfügung gemäss dem Abschnitt «6. Kosten» aufzuheben. Im Rahmen ihrer neuen Verfügung wird die Gemeinde die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen haben. Dabei wird zu beachten sein, dass Anzeigerinnen und Anzeiger in baupolizeilichen Verfahren in der Regel keine Verfahrenskosten zu tragen haben. Art. 6 des Gebührenreglements der Gemeinde Brenzikofen vom 30. November 2017 legt fest, dass Gebühren und Auslagen schuldet, wer die fragliche Amtshandlung veranlasst. Massgeblich ist somit das Verursacherprinzip.