a) Nach dem Gesagten sind – im Abschnitt «5. Verfügung» der angefochtenen Verfügung – die Dispositivziffern 1 und 3 aufzuheben, und die Sache ist insoweit im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung über die Schopf- und Stallanbauten nördlich der Bühneneinfahrt an die Gemeinde zurückzuweisen. Hinsichtlich der Dispositivziffer 2 (Zufahrtsweg Nordwest) ist die Beschwerde abzuweisen, hinsichtlich Dispositivziffer 4 (Traktorunterstand) ist nicht darauf einzutreten. Dispositivziffer 5 (Spielgeräte) ist nicht angefochten. 31 Vgl. Baubewilligungsakten Nr. 444/2007 der Gemeinde Brenzikofen 32 Vgl. Geoportal des Kantons Bern, abrufbar unter