Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben begründet werden. An die Begründung werden – insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt. Es wird aber verlangt, dass die Eingabe wenigstens sinngemäss darauf schliessen lässt, weshalb die angefochtene Verfügung unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.36 Wenn ein Antrag überhaupt nicht begründet wird, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auf den Beschwerdeantrag zum Traktorunterstand ist daher nicht einzutreten. 10. Ergebnis