a) Die Gemeinde beanstandete gegenüber dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. Juni 2023 u.a. die Erstellung eines neuen Traktorunterstands.34 Der Beschwerdegegner reduzierte die Höhe des weniger als 10 m2 grossen Traktorunterstands auf 2,50 m.35 Die Gemeinde beurteilte den in der Höhe reduzierten Traktorunterstand in der angefochtenen Verfügung als baubewilligungsfrei. Sie hat diesbezüglich keine Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet. b) Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens für den Traktorunterstand. Er begründet diesen Antrag nicht.