Gemäss den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung ist der Anbau südlich der Bühneneinfahrt auf 5,50 m x 4,10 m reduziert worden. Nach Art. 41 KGeoIG33 ist die amtliche Vermessung laufend nachzuführen. Dies findet jedoch ausserhalb eines Baupolizeiverfahrens statt. Im Baupolizeiverfahren und in einem baupolizeilichen Beschwerdeverfahren sind keine Anordnungen zur amtlichen Vermessung zu treffen. Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 9. Traktorunterstand