Der Beschwerdeführer beanstandet dies nicht. Er beantragt jedoch in seiner Beschwerde, dass der Nachführungsgeometer das Vermessungswerk entsprechend dem erfolgten Rückbau aktualisieren solle. b) Gemäss Art. 37 Abs. 3 BewD stellt die Baubewilligungsbehörde der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer Kopien von erteilten Baubewilligungen unter Beilage einer 30 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7