a) Am 5. November 1977 bewilligte die Gemeinde den Anbau eines 5,50 m x 4,10 m (22,55 m2) grossen Holzschopfs auf der Südseite der Bühneneinfahrt (Baubewilligung Nr. 89/1977). In der angefochtenen Verfügung hält die Gemeinde fest, dass dieser Schopf zunächst ohne Bewilligung auf 46,24 m2 vergrössert worden sei. An der Begehung vom 18. September 2024 habe sich gezeigt, dass der Schopf auf die bewilligten Masse von 5,50 m x 4,10 m (22,55 m2) zurückgebaut worden sei. Die Gemeinde ordnete daher in der angefochtenen Verfügung keine Wiederherstellungsmassnahmen bezüglich dieses Schopfs an.