Der Beschwerdeführer hat seinen «Verdacht» bezüglich einer Verlängerung des Baukörpers des Bauernhauses in seinen Schlussbemerkungen nicht näher begründet. Es ist daher unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung nicht zu dieser Frage geäussert hat.