a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinde habe seine erstinstanzlichen Schlussbemerkungen nicht richtig gewürdigt. Er habe der Gemeinde in seinen Schlussbemerkungen den «Verdacht» mitgeteilt, dass beim Ausbau des Bauernhauses der Baukörper verlängert worden sei. Die Gemeinde sei darauf nicht eingegangen.