Erweiterungen und Zweckänderungen bestandesgeschützter Bauten und Anlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; sie erfordern jedoch eine Baubewilligung, wie die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält. Da keine Baubewilligung für den Ausbau der Zufahrt Nordwest vorliegt, hat die Gemeinde das Rückgängigmachen des unbewilligten Ausbaus bzw. den Rückbau auf einen Feldweg und die dauerhafte Begrünung mit einer natürlichen Pflanzendecke angeordnet. Mit dieser Anordnung wird der bauliche Zustand wiederhergestellt, für den der Bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 1 RPG beansprucht werden kann.