c) Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Nach dem Gesagten bestand der Feldweg einschliesslich Strassenanschluss rechtmässig, lange bevor mit Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes27 am 1. Juli 1972 erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde.28 Im Umfang seines rechtmässigen Bestands kann daher für den Feldweg der Besitzstand beansprucht werden. Erweiterungen und Zweckänderungen bestandesgeschützter Bauten und Anlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig;