Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vor 1997 bei der heutigen Zufahrt Nordwest überhaupt kein Weg, auch kein Feldweg, bestanden habe. Ein zweiter Strassenanschluss sei nicht zonenkonform. Seit 2007/2008 sei die Zufahrt Nordwest massiv ausgebaut und mit einer soliden Kofferung versehen. Der Beschwerdeführer beantragt eine Ergänzung der Wiederherstellungsanordnung für die Zufahrt Nordwest. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die Kofferung des Wegs zu entfernen und mit Humus zu ersetzen. Es sei kein Mattenweg zu bewilligen.