a) Das Bauernhaus des Beschwerdegegners wird von der Südwestseite her über die Gemeindestrasse A.________ erschlossen. Zusätzlich führt von Nordwesten her ein Weg von der Gemeindestrasse zur Rückseite des Hauses, wo sich die Bühneneinfahrt befindet. Gemäss den Feststellungen der Gemeinde26 existiert für diesen Weg («Zufahrt Nordwest») keine Baubewilligung. In der angefochtenen Verfügung erwägt die Gemeinde, ab 1992 sei auf Luftbildern ein Weg sichtbar. Später verliere er sich wieder (2006). Ab 2007 bis ca. 2021 sei dieser Weg ausgebaut worden. Ein solcher Ausbau wäre baubewilligungspflichtig gewesen; der Ausbau der Zufahrt Nordwest sei demnach formell rechtswidrig.