Der Beschwerdeführer beanstandet den Verzicht auf Anordnungen zum Allwetterplatz. Er ist der Ansicht, dass zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands alle Holzschnitzel entfernt und mit Humus ersetzt werden müssten. Er beantragt, dass dem Beschwerdegegner dafür eine Wiederherstellungsfrist bis zum 30. November 2025 anzusetzen sei.