Aus diesen Gründen wird auch Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache auch insoweit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Gemeinde wird zu klären haben, ob der Rückbau des Vordachs bereits erfolgt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hat die Gemeinde für den Rückbau des Vordachs (allenfalls in Koordination mit den Rückbauanordnungen bezüglich der übrigen Teile der Stall- und Schopfanbauten nördlich der Bühneneinfahrt) eine neue Frist anzusetzen. 5. Allwetterplatz für Pferde