In Dispositivziffer 1 hat die Gemeinde den Rückbau des abgestützten Vordachs des Pferdestalls angeordnet. Der Beschwerdegegner hat diese Anordnung nicht angefochten. Sie ist jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. Januar 2025 «ausgenommen Punkt 5» integral angefochten hat. Die für den Rückbau des Vordachs angesetzte Frist ist am 30. Juni 2025 verstrichen. Vor einer Neuansetzung der Frist wäre zu klären, ob der Beschwerdegegner den Rückbau des Vordachs allenfalls bereits vorgenommen hat; gemäss den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung hat er sich dazu bereit erklärt.