j) Hinsichtlich der Schopf- und Stallanbauten nördlich der Bühneneinfahrt ergibt sich somit, dass die Gemeinde zu Unrecht keine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet hat. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung (im Abschnitt «5. Verfügung») ist aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen.