Ein allfälliges nachträgliches Baugesuch hätte zur Folge, dass die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben, d.h. vorläufig hinfällig würde (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Eine Legalisierung des bestehenden Zustands könnte nur im Umfang einer allfälligen nachträglichen Baubewilligung erfolgen. Wenn bestehende Anbauten von einem nachträglichen Baugesuch nicht vollständig umfasst würden oder das nachträgliche Baugesuch nicht in vollem Umfang bewilligt werden könnte, müsste im nachträglichen Bauentscheid erneut über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt werden (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).