Die Gemeinde muss die nötigen Sachverhaltsabklärungen vornehmen und Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei den Anbauten nördlich der Bühneneinfahrt (Pferdestallungen und Schopf) anordnen. Dabei ist die Durchsetzungskontrolle sicherzustellen, beispielsweise indem der Beschwerdegegner verpflichtet wird, der Gemeinde die Umsetzung der Wiederherstellungsanordnung mitzuteilen. Für den Fall der Nichtbefolgung können eine Busse (Art. 50 BauG und Art. 292 StGB22) und die Ersatzvornahme (Art. 47 BauG) angedroht werden.