Für Teile der Anbauten, die bspw. als Schopf genutzt werden und keine Tierwohlfragen aufwerfen, ist allenfalls ein früherer Rückbau anzuordnen als für Stallungen. Bei der Festlegung der Wiederherstellungsmassnahmen besteht ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum. Die BVD sollte diesen Entscheidungsspielraum nicht als erste Instanz ausfüllen. Zumal auch noch Beweismassnahmen nötig sind, ist daher 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 18 Vgl. BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen 19 BGE 147 II 309 E. 5.6 20 Vgl. Vorakten pag. 68 f., pag. 92