Die Anordnung verhältnismässiger Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfordert noch sachverhaltliche Abklärungen. Namentlich muss geklärt werden, in welchen Teilen der Anbauten Tiere gehalten werden. Anhand Tierart, Alter etc. müssen die zu beachtenden Tierwohlbedürfnisse geklärt werden. Anschliessend ist gestützt auf diese Abklärungen eine Regelung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu finden. Für Teile der Anbauten, die bspw. als Schopf genutzt werden und keine Tierwohlfragen aufwerfen, ist allenfalls ein früherer Rückbau anzuordnen als für Stallungen.