Bei älteren Tieren wäre beispielsweise denkbar, dass der Abbruch der unbewilligten Anbauten auf den Zeitpunkt des Ablebens der Tiere angeordnet wird. Bei einer solchen Regelung müsste beachtet werden, dass Herdentiere nicht allein gehalten werden dürfen (bspw. wenn das ältere von zwei Tieren stirbt). Auf der anderen Seite darf die Wiederherstellungspflicht auch nicht durch das Neuanschaffen von Tieren ausgehebelt werden.