Angesichts der langjährigen Duldung der Anbauten seitens der Gemeinde besteht jedoch kein Anlass, der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hier besondere Dringlichkeit beizumessen. Die (allenfalls seit längerer Zeit) bestehende Situation kann und muss im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips berücksichtigt werden. In den Stallungen werden offenbar auch heute noch Tiere gehalten.20 Das Tierwohl muss bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gewährleistet bleiben. Bei älteren Tieren wäre beispielsweise denkbar, dass der Abbruch der unbewilligten Anbauten auf den Zeitpunkt des Ablebens der Tiere angeordnet wird.