Nach Ansicht der Gemeinde ist dem Beschwerdegegner zugute zu halten, dass auf dem Hof seit jeher Tiere gehalten wurden und eine kleine hobbymässige Land- und Forstwirtschaft betrieben wird. Wie in Erwägung 4h gezeigt wurde, berechtigte dies den Beschwerdegegner nicht zur Annahme, er sei zur Erweiterung der Anbauten über das 1976 bewilligte Mass von 7,60 m2 hinaus berechtigt. Ein Vertrauensanspruch besteht nicht. Angesichts der langjährigen Duldung der Anbauten seitens der Gemeinde besteht jedoch kein Anlass, der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hier besondere Dringlichkeit beizumessen.