Auch der Umstand, dass die Baupolizeibehörde während langen Jahren nicht gegen die Stallungen und den Schopf eingeschritten ist, begründet keinen Vertrauensanspruch. Geschützt wird nicht das Vertrauen an sich, sondern die gestützt auf eine Vertrauensgrundlage getätigten Dispositionen, sofern sie ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können.16 Die Investitionen für die Ausführung der Baubewilligung Nr. 349/1999 wurden gemäss den Akten noch im Jahr 1999 getätigt. Aus einer behördlichen Duldung im Nachgang zu diesen Investitionen kann kein Vertrauensanspruch abgeleitet werden.