Nach der in Erwägung 4e dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings die Erforderlichkeit einer kantonalen Mitwirkung für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone aufgrund ihres fundamentalen Charakters grundsätzlich auch ohne juristische Beratung als bekannt vorauszusetzen. Der Bauentscheid Nr. 349/1999 weist zudem nebst der fehlenden Zustimmung der kantonalen Behörde weitere offenkundige Mängel auf. Auch ein juristischer Laie durfte nicht in guten Treuen annehmen, dass der Anbau von Stallungen und Schopfgebäuden ohne Baupublikation und ohne jegliche Abklärungen bewilligt werden konnte. Die Baubewilligung Nr. 349/1999 bildet demnach keine Vertrauensgrundlage.